Allgemeine Geschäftsbedingungen

Autoland Pocking GmbH & Co. KG

Gewerbering 2 - 94060 Pocking

Kommanditgesellschaft: Autoland Pocking GmbH & Co. KG  - AG Passau HRA 13112

Steuernummer: 153 / 151 / 51608

Kommanditist: Margarethe Heinrich  Sandro Grill

persönlich haftender Gesellschafter: Niederbayerische Immobilien SMG Verwaltungs- GmbH - Gewerbering 48 - 94060 Pocking - AG Passau HRB 9770

Geschäftsführung: Margarethe Heinrich

§ I. Vertragsabschluss / Geltungsbereich

Vertragsabschluss

Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 16 Wochen, bei Nutzfahrzeugen höchstens bis 20 Wochen gebunden, es sei, eine andere, über der vorgenannten Fristen übersteigende Lieferzeit ist in der Bestellung bzw. Kaufvertrag vereinbart worden.

Die Frist beginnt, sobald dem Verkäufer die durch den Käufer unterzeichnete Bestellung zugegangen ist. Der Verkäufer wird dem Käufer unverzüglich, jedoch innerhalb der Frist von spätestens 14 Tagen mitteilen, falls er die Bestellung nicht annimmt.

Der Kaufvertrag ist erst abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung hinsichtlich des dort näher aufgeführten Fahrzeugs innerhalb der genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.

Vertragsgegenstand ist allein das Fahrzeug, das im Kaufvertrag definiert ist. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer verbindlich.

Vertragsleistungen, die nicht im Kaufvertrag aufgeführt sind, insbesondere die, die zu Werbezwecken des Herstellers bekannt gemacht werden, sind nur dann Teil des Vertragsgegenstandes, wenn dies vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.

Als Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gelten grundsätzlich nur die im Kaufvertrag aufgeführten Merkmale als vereinbart. Öffentliche Äußerungen des Herstellers, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers zur Beschaffenheit, insbesondere Angaben zum Kraftstoffverbrauch stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Fahrzeugs dar.

Beratungsleistungen sowie Auskünfte jeglicher Art sind nur verbindlich, soweit diese vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden.

Dem Käufer steht es frei, einen Kaufvertrag zu den hier aufgeführten Bedingungen abzuschließen bzw. eine Bestellung beim Verkäufer abzugeben.

Mit der Unterschrift unter die Bestellung bzw. Kaufvertrag erklärt sich der Käufer mit diesen Bedingungen einverstanden. Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der folgenden Regelungen bezieht sich auf alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers.

Auf sämtliche vom Verkäufer erbrachten Lieferungen und Leistungen finden ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung. Abweichende bzw. ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsinhalt, soweit der Verkäufer diesen ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung bzw. Leistung an den Käufer ausführt.

§ II. Preise

Der Preis des Fahrzeuges versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen, inländischen Mehrwertsteuer (derzeit 19%) bei Neuwagen. Bei Gebrauchtwagen ist in der Regel keine Mehrwertsteuer inkludiert; der Verkauf von Gebrauchtwagen erfolgt in der Regel nach Par. 29 des Umsatzsteuergesetztes für Gebrauchtwagen. In dem Kaufvertrag auf Seite 1 ist vom Verkäufer explizit anzugeben, ob bei dem Gebrauchtfahrzeug der Umsatzsteuerausweis durchgeführt wird und/oder der Verkauf und Rechnungslegung nach Par. 29 Umsatzsteuergesetz erfolgt – d.h. bei Verkauf/Rechnungslegung von Gebrauchtwagen nach Par. 29 Umsatzsteuergesetz erfolgt die Rechnungslegung ohne Ausweis der Umsatzsteuer. Der Preis gilt für beide Vertragsparteien fest in der Bestellung bzw. Kaufvertrag als vereinbart

§ III. Zahlungsbedingungen

Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen wie z.B. Zubehör ist bei Übergabe des Kaufgegenstandes und/oder Erstellung und Übermittlung der Fahrzeugrechnung und/oder Aushändigung – oder postalischer Zusendung – der Fahrzeugpapiere ( COC Papier und/oder Zulassungsbescheinigung Teil II ) fällig.

Bei vom Käufer vorab gewünschter, postalischer Übersendung der Rechnung und Fahrzeugpapiere COC Papier und/oder Zulassungsbescheinigung Teil II zum Zwecke der Zulassung, ist der Kaufpreis vor Versendung der Fahrzeugpapiere zur Zahlung fällig und vom Käufer auf das vom Verkäufer zu benennende Bankkonto zu überweisen. Die Übergabe und/oder postalische Zusendung der Fahrzeugpapiere zum Zwecke der Zulassung kann erst erfolgen, sobald der vollständige Kaufpreis am Konto des Verkäufers eingegangen ist ( Eigentumsübergang erfolgt im Rahmen der Übergabe/Übersendung der Fahrzeugpapiere ).

Zahlungsbedingungen: Die Zahlung kann mittels Banküberweisung oder in bar erfolgen. Hierzu gilt folgendes als vereinbart: Banküberweisung: Im Falle einer Banküberweisung muss der zu überweisende, vollständige Kaufpreis spätestens 2 Tage vor der Fahrzeugübergabe oder vor Versendung der Fahrzeugpapiere auf dem Konto des Verkäufers eingegangen sein.

§ IV. Lieferung/Lieferumfang/Sonderleistungen und Lieferverzug

Bei höherer Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende, schwerwiegende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Liefermonat ( 1. bis 28/29.30.31. des Monats ) oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändert dieser Umstand die genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 2 Monaten als in der in der Bestellung/Kaufvertrag vereinbarten Lieferfrist bzw. Liefermonat, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten ohne dass dem Käufer und/oder dem Verkäufer etwaige Rücktritts- oder Schadenersatzkosten für den Zeitpunkt des Rücktritts und/oder in Zukunft entstehen. Der Käufer hat den Verkäufer in diesem Falle in schriftlicher Form in Lieferverzug zu setzen.

Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Konstruktions- oder Formänderungen seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sollte der Hersteller während der Bestell- und/oder Produktionslaufzeit Konstruktions- oder Formänderungen vornehmen, so bleibt es dem Käufer unwiderruflich vorbehalten, vom Kaufvertrag ohne etwaige Schadenersatzforderungen des Verkäufers oder sonstiger Kosten im Rahmen der Vertragsaufhebung/Rücktritts vom Kaufvertrag zurück zu treten, so dass weder dem Käufer, noch dem Verkäufer Kosten aus Schadenersatz für jetzt und in Zukunft entstehen.

Die Fahrzeugzulassung und/oder Überführung des Fahrzeugs direkt zum Heimatort des Käufers erfolgt nur gegen gesonderten Auftrag des Käufers gegen einen entsprechend vorab zu vereinbarenden Aufpreis durch einen von uns beauftragen Zulassungsdienst oder Spedition.

Bei abgeschlossenen Kaufverträgen/rechtsverbindlichen Bestellungen, die durch den Käufer nicht eingehalten werden bzw. das bestellte Fahrzeug vom Käufer nicht abgenommen wird, aus Gründen die ausschließlich beim Käufer liegen, kann der Verkäufer einen pauschalierten Betrag in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrages/Kaufpreises als Schadensersatz geltend machen.

Die Übergabe des Serviceheftes vom Verkäufer an den Käufer kann in Ausnahmefällen wegen des Postweges aus dem europäischen Ausland von dem Zulieferer/Importeuer 4 - 6 Wochen in Anspruch nehmen; in der Regel wird das Serviceheft mit Auslieferung des Fahrzeugs vom Verkäufer an den Käufer übergeben. Sofern das Serviceheft vom Verkäufer an den Käufer nach Auslieferung/Übergabe des Fahrzeugs nachgereicht wird, ist dies entsprechend am Übergabeprotokoll zu vermerken.

§ V. Herstellergarantie / Gewährleistung für Neufahrzeuge ohne Zulassung und/oder Neufahrzeuge mit Tageszulassung.

Unsere Fahrzeuge importieren wir als freier Händler aus dem europäischen Ausland von Importeuren/Herstellern.

Die Fahrzeuge haben in der Regel eine Tageszulassung in dem entsprechenden, europäischen Herkunftsland, da bei diesem Vorgang die europaweit gültige Garantie des Herstellers registriert wird; eine Tages- / oder Kurzzeitzulassung wird auf der Bestellung/Kaufvertrag vom Verkäufer explizit gegenüber dem Käufer angegeben.

Alle vom Verkäufer importierten Neufahrzeuge und Neufahrzeuge mit Tageszulassung verfügen über eine europaweit gültige Garantie des Herstellers. Bei den unterschiedlichen, europäischen Ländern kann es sein, dass die werksseitige Garantie in dem entsprechenden Zulassungsland des Käufers erneut im System des Herstellers registriert werden muss um Garantieansprüche des Käufers geltend machen zu können; nach europaweit gültigen Gesetzen ist der jeweilige Vertragshändler / Vertragsservice des Herstellers verpflichtet, die Registrierung im jeweiligen Bestimmungsland kostenfrei für den Käufer durchzuführen ( Pflichten des Vertragshändlers und/oder Vertragsservicebetriebes ).

Mit Erstzulassung/Tageszulassung im europäischen Ausland beginnt die werksseitige Garantie des Herstellers zu laufen, was bedeutet, dass die Herstellergarantie ab diesem Datum zu laufen beginnt, und dass keine weiterführende Werksgarantie nach dem Erstzulassungs- / Tageszulassungsdatum über die volle Garantielaufzeit des Herstellers hinaus als vereinbart gilt. Das Erstzulassungs- / Tageszulassungsdatum ist in der Bestellung bzw. Kaufvertrag vom Verkäufer explizit aufzuführen, wobei hier der Monat und Jahr der Erstzulassung / Tageszulassungsdatum als ausreichend gilt.

Die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers bei Neufahrzeugen und Neufahrzeugen mit Tageszulassung gegenüber dem Käufer beträgt 2 Jahre ab Kaufdatum bei Endkunden / Privatpersonen. Über der gesetzlichen Gewährleistung des Verkäufers gegenüber Endkunden / Privatpersonen steht und greift die jeweilig gültige Garantie des Herstellers.

Der Verkäufer leistet für die vereinbarte Beschaffenheit – ausgenommen sind unerhebliche Abweichungen – dadurch Gewähr, dass der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Frist den mangelhaften Zustand beseitigt (gesetzliche Gewährleistung). Der Käufer hat weitere Gewährleistungsrechte erst, wenn die Beseitigung des Mangels zweimal fehlgeschlagen ist. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als der Mangel und die Vertretungspflicht des Verkäufers feststehen und nachgewiesen sind.

Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu.

Gewährleistungsansprüche bezüglich aller vom Verkäufer gelieferten Neufahrzeuge und oder Neufahrzeugen mit Tageszulassung verjähren bei Endverbrauchern / Privatpersonen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von zwei Jahren ab Kaufdatum. Diese erlöschen jedoch vorzeitig, sobald durch den Käufer Reparaturversuche oder Veränderungen vorgenommen wurden bzw. Betriebsanweisungen zur turnusmäßigen Wartung des Fahrzeugs nach Herstellervorschrift nicht befolgt werden/wurden.

Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Diese erlöschen jedoch vorzeitig, sobald durch den Käufer Reparaturversuche oder Veränderungen vorgenommen wurden bzw. Betriebsanweisungen zur turnusmäßigen Wartung des Fahrzeugs nach Herstellervorschrift nicht befolgt werden/wurden. Die Frist beginnt mit dem in § 199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Sonstige Verjährungsvorschriften dieser Bedingungen bleiben hiervon unberührt.

Der Käufer wird hiermit darauf hingewiesen, dass die in der Produktbeschreibung dargestellten Beschaffenheitsangaben keine Garantien im Rechtssinne darstellen insbesondere nicht zu Angaben über den Kraftstoffverbrauch und/oder Emissionswerte des Herstellers. Über die Produktbeschreibung hinausgehende Beschaffenheitsangaben sowie Garantien gelten nur als dem Käufern gegenüber erklärt, soweit diese schriftlich und gesondert festgehalten wurden.

Gewährleistung für Gebrauchtfahrzeuge

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.

Gegenüber Verbrauchern / Privatpersonen gelten die folgenden Absätze:

Der Verkäufer leistet für die vereinbarte Beschaffenheit – ausgenommen sind unerhebliche Abweichungen – dadurch Gewähr, dass der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Frist den mangelhaften Zustand beseitigt (gesetzliche Gewährleistung). Der Käufer hat weitere Gewährleistungsrechte erst, wenn die Beseitigung des Mangels zweimal fehlgeschlagen ist. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als der Mangel und die Vertretungspflicht des Verkäufers feststehen und nachgewiesen sind.

Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu. Gewährleistungsansprüche bezüglich vom Verkäufer gelieferten Gebrauchtfahrzeuge verjähren, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von einem Jahr. Sie erlöschen jedoch vorzeitig, sobald durch den Käufer Reparaturversuche oder Veränderungen vorgenommen wurden bzw. Betriebsanweisungen zur turnusmäßigen Wartung des Fahrzeugs nach Herstellervorschrift nicht befolgt werden/wurden. Die Frist beginnt mit dem in § 199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Sonstige Verjährungsvorschriften dieser Bedingungen bleiben hiervon unberührt.

Der Käufer wird hiermit darauf hingewiesen, dass die in der Produktbeschreibung dargestellten Beschaffenheitsangaben keine Garantien im Rechtssinne darstellen. Über die Produktbeschreibung hinausgehende Beschaffenheitsangaben sowie Garantien gelten nur als dem Käufern gegenüber erklärt, soweit diese schriftlich und gesondert festgehalten wurden.

Festzustellen ist ausdrücklich, dass die gesetzliche Gewährleistung bei Gebrauchtwagen auf 1 Jahr festgelegt ist. Diese erlischt jedoch vorzeitig, sobald durch den Käufer Reparaturversuche oder Veränderungen vorgenommen wurden bzw. Betriebsanweisungen zur turnusmäßigen Wartung des Fahrzeugs nach Herstellervorschrift nicht befolgt werden/wurden.

§ VI. Abnahme / Transportschäden / höhere Gewalt

Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige oder Mitteilung an den Käufer, dass das Fahrzeug beim Verkäufer zur Auslieferung an den Käufer eingetroffen ist und Übermittlung der Fahrzeugrechnung abzunehmen und/oder zu bezahlen. Erst nach vollständigem Zahlungseingang des Kaufpreises beim Verkäufer kann der Käufer die Übergabe des Fahrzeugs  / postalische Übersendung und/oder Herausgabe  der Fahrzeugpapiere verlangen.

Im Falle der Nichtabnahme und Nichtzahlung des Fahrzeugs durch den Käufer kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen und bei Nichtabnahme des Fahrzeugs durch den Käufer vom Kaufvertrag innerhalb der Frist von 7 Tagen zurücktreten; in diesem Fall kann der Verkäufer nach Ablauf der 7 Tagesfrist – und vom Verkäufer zu erfolgender, zweiter Aufforderung zur Zahlung/Abnahme des Fahrzeugs von weiteren 7 Tagen - ohne Einwilligung des Käufers das Fahrzeug an Dritte veräußern. Erzielt der Verkäufer hierbei einen Mindererlös bei Verkauf an Dritte nach Ablauf der vorgenannten Fristen, als der ursprüngliche Kaufpreis mit dem Käufer vereinbart wurde, kann der Verkäufer einen pauschalierten Betrag in Höhe von 15 % des ursprünglichen Kaufpreises als Schadensersatz vom Käufer verlangen. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

Erleidet das Fahrzeug auf dem Transportweg vom Hersteller/Lieferanten/Importeur zum Verkäufer einen Transportschaden und/oder treten am Fahrzeug Schäden aufgrund höherer Gewalt beim Hersteller/Lieferanten/Importeuer oder beim Verkäufer auf ( z.B. Hagelschaden / Sturm ) , ist der Käufer unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Werktagen durch den Verkäufer zu informieren.

Dem Käufer ist hierbei der Umfang des Schadens detailliert und schriftlich zu erläutern. Dem Käufer und dem Verkäufer steht es in diesem Fall unwiderruflich frei, vom Kaufvertrag unentgeltlich zurückzutreten, so dass durch den Rücktritt vom Kaufvertrag weder dem Käufer, noch dem Verkäufer für jetzt und in Zukunft ein wirtschaftlicher Schaden aufgrund des Rücktritts vom Kaufvertrag entsteht; d.h. gegenseitige Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle unwiderruflich für den Zeitpunkt des Rücktritts und in Zukunft in Hinblick auf jedwede Kosten, Auslagen etc. abgegolten/aufgehobenAlternativ hat der Käufer die Wahl, vom Verkäufer die Instandsetzung des Fahrzeugs auf Kosten des Verkäufers zu verlangen ( ausgenommen ist Totalschaden und/oder ein Schaden, dessen Instandsetzungskosten den Wert des Fahrzeugs übersteigt wie z.B. Hagel- Hochwasserschaden ) und in einer angemessenen Frist die Instandsetzung des Fahrzeugs zu verlangen, so dass das Fahrzeug an den Käufer nach Instandsetzung in einer angemessenen Frist ausgeliefert wird. Eine Kaufpreisminderung für den Käufer ist für diesen Alternativfall ausgeschlossen, da der Verkäufer die Instandsetzungskosten auf  Rechnung des Verkäufers zu tragen hat.  Für diesem Alternativfall steht die Versicherungserstattung ausschließlich dem Verkäufer zu. Einen etwaigen Minderwert des Fahrzeugs wegen repariertem Schaden kann der Käufer vom Verkäufer nicht einfordern; wie vor, der Käufer hat bei Auftreten eines Schadens am Fahrzeug das unwiderrufliche Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag ohne dass dem Käufer und/oder dem Verkäufer für den Zeitpunkt des Rücktritts oder in Zukunft ein wirtschaftlicher Schaden aufgrund des Rücktritts vom Kaufvertrag entsteht.

§ VII. Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Kaufpreisforderungen im Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderung.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes ( Zulassungsbescheinigung Teil II und des COC Papiers ) und des Fahrzeugs dem Verkäufer zu.

§ VIII. Sachmängel

a) Zu dem Fahrzeug wird im Rahmen der Auslieferung an den Käufer ein schriftliches Auslieferungs- / Übergabeprotokoll  angefertigt und an den Käufer ausgehändigt. Darin werden, falls vorhanden, optische Mängel bei der Auslieferung festgehalten und/oder Vereinbarungen über etwaige nachträglichen Übergaben wie z.B. Serviceheft und/oder Nachbesserungen an Beschaffenheit des Lackes, Beschaffenheit des Fahrzeugs entsprechend dokumentiert. Sind in dem Auslieferungs- / Übergabeprotokoll keine Vermerke vorhanden, können danach jedwede Reklamationen des Käufers nicht mehr beanstandet werden !

b) Ansprüche des Käufers bei Verbrauchern / Privatpersonen wegen technischen Mängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bei Neuwagen und Neuwagen mit Tageszulassung innerhalb von zwei Jahren nach der Auslieferung des Kaufgegenstandes; bei Gebrauchtwagen innerhalb eines Jahres. Für alle Bauteile / Lackoberflächen / werksseitige Beschaffenheit des Fahrzeugs die unter die Hersteller-Garantie fallen, ist der Hersteller im Rahmen der Werksgarantie verantwortlich.

§ IX. Haftung

Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der durch den Verkäufer verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossenen Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist abschließend geregelt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse oder durch sonstige nicht von ihr zu vertretende Vorkommnisse eintreten; hierzu gehören z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen oder Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland.

§ X. Fahrzeugdaten

Bei importierten Fahrzeugen aus dem Ausland können die Werte der Emission, des Verbrauchs, der Typklasse, der Kilowatt-Zahl, der Ausstattung und die Steuerdaten gegenüber vergleichbaren - für den deutschen Markt bestimmte Fahrzeuge -abweichen.

§ XI. Gerichtsstand / Schlussbestimmungen

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

Sollten eine oder mehrere dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, unvollständig oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall eine Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was wirtschaftlich gewollt war. In gleicher Weise ist mit Regelungslücken zu verfahren.

Stand: Februar 2018